Bizeps hat das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz
sehr gut aufbereitet:
Hier die Originaladresse:
http://www.bizeps.or.at/gleichstellung/rechte/bgstg.php
Der Einfachheit halber zitieren wir den Text von
Bizeps hier im Folgenden:
“Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG)
So gliedert sich jeder Gesetzesparagraph:
Im ersten Bereich steht der derzeit gültige Gesetzestext des
Gesetzesparagraphen
Im Bereich "Erläuterungen" werden die offiziellen Erläuterungen aus
den Regierungsvorlagen bzw. den beschlossenen Abänderungsanträgen
wiedergegeben.
Im Bereich "Geschichte" wird die Entwicklung des entsprechenden
Gesetzesparagraphen unter Berücksichtigung der Erstfassung BGBl. I Nr. 82/2005
sowie der Novellen BGBl. I Nr. 67/2008, BGBl. I Nr. 62/2010, BGBl. I Nr.
111/2010 und BGBl. I Nr. 7/2011 aufgezeigt.
§
1 Gesetzesziel
Gesetzestext Erläuterungen Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die
Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern
und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am
Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen.
In
Konkretisierung der Verfassungsbestimmung des Art. 7 Abs. 1 B-VG soll das
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz die Diskriminierungen behinderter
Menschen im Bereich der Bundeskompetenz vermeiden bzw. beseitigen helfen. Ziel
des Gesetzes ist die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
in der Gesellschaft.
§
2 Geltungsbereich
Gesetzestext Erläuterungen Geschichte
1.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes
einschließlich der von ihm zu beaufsichtigenden Selbstverwaltung und
einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.
2.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten weiters für Rechtsverhältnisse
einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme
oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit
es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare
Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist.
3.Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ist der in § 7a des
Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, geregelte Schutz
vor Diskriminierung in der Arbeitswelt. Die Kompetenzbestimmungen der
österreichischen Bundesverfassung enthalten keinen eigenen Tatbestand der
Behindertenhilfe oder der Rehabilitation. Dieser Bereich gehört daher zu den so
genannten Querschnittsmaterien. Eine Vielzahl von Bundes- und Landesgesetzen
beinhalten Rechtsnormen, die für Menschen mit Behinderungen von Bedeutung sind.
Gerade
für behinderte Menschen wesentliche Bereiche fallen in die Kompetenz der Länder
und könnten bundesgesetzlich nur mit Hilfe einer entsprechenden
Verfassungsbestimmung geregelt werden. Dazu gibt es keinen Konsens mit den
Ländern, welche eine Regelung durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
bevorzugen.
Auf
Grund dieser Rahmenbedingungen beschränkt sich der vorliegende Entwurf auf die
Bundeskompetenz und hier im Wesentlichen auf zwei Bereiche:
Zum
Einen (Abs. 1) soll im Bereich der hoheitlichen Vollziehung und der
Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes ein Diskriminierungsverbot normiert
werden, das im Falle der Verletzung auch individuell durchsetzbar wäre. Davon
umfasst wären auch Bereiche, die von Selbstverwaltungskörpern oder in
mittelbarer Bundesverwaltung von den Ländern vollzogen werden. Dies ist auch
vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 7 B-VG die Organe des Bundes jedenfalls
verpflichtet, eine
Benachteiligung aufgrund einer Behinderung zu unterlassen.
Im
Falle überschneidender Zuständigkeiten ist die Frage, ob ein Tatbestand unter
den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, auf der Grundlage der
Verfassungslage zu beurteilen. So ist beispielsweise Barrierefreiheit im
Schulbereich jedenfalls eine Frage der Schulerhaltung und nicht der Vollziehung
von Schulrecht.
(Novelle
BGBl. I Nr. 62/2010: Die Bestimmungen des
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes
einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten. Mit der
vorgeschlagenen Änderung soll auf Anregung der Volksanwaltschaft ausdrücklich
klargestellt werden, dass der einschlägige Diskriminierungsschutz auch den
Bereich der unter Bundesaufsicht stehenden Selbstverwaltung umfasst.)
Zum
Anderen (Abs. 2) soll gestützt auf die Zivilrechtskompetenz des Bundes im
Privatrecht ein gerichtlich durchsetzbares Verbot einer Diskriminierung auf
Grund einer Behinderung statuiert werden, das für Rechtsverhältnisse gilt, die
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betreffen, die
der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sofern dies in die unmittelbare
Regelungskompetenz des Bundes fällt. Weiters umfasst wäre die Anbahnung und
Begründung von Rechtsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme oder Geltendmachung
von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses. Nicht umfasst wären etwa
familienrechtliche Rechtsverhältnisse wie Obsorge und Unterhalt sowie Geschäfte
zwischen Privaten, bei denen der Vertragsgegenstand nicht der Öffentlichkeit
zur Verfügung steht, beispielsweise die Vermietung einer
Wohnung an einen Freund.
Dieser
zivilrechtliche Ansatz folgt dem Gedanken, dass generell Menschen mit
Behinderungen verstärkt als an den Angeboten der Gesellschaft Teilhabende und
weniger als Objekte der Fürsorge wahrgenommen werden sollen.
Nicht
umfasst vom Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz wären gem. Abs. 3 jene
Bereiche, die in der Novelle zum
Behinderteneinstellungsgesetz (Artikel 2) geregelt werden sollen. Dies betrifft
im Bereich der Bundesverwaltung beispielsweise das Dienstrecht oder die
Tätigkeit des Arbeitsmarktservice im Bereich der außerbetrieblichen Aus- und
Weiterbildung, im Bereich des Verbrauchergeschäfts beispielsweise Anbieter von
Erwachsenenbildung im Rahmen der so genannten sonstigen Arbeitswelt.
Mit
der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 wurde § 2 Abs. 1 geändert:
ALT:
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes
einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.
NEU: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung des
Bundes einschließlich der von ihm zu beaufsichtigenden Selbstverwaltung und
einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten. § 3 Behinderung
Gesetzestext Erläuterungen Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die
Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder
psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der
Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als
voraussichtlich sechs Monaten.
Das
österreichische Recht kennt verschiedene Behinderungsbegriffe (z.B. § 3
BEinstG, § 300 Abs. 2 ASVG, § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz). Allen ist gemeinsam, dass die Behinderung eine
gewisse Schwere aufweisen und voraussichtlich eine gewisse Zeit andauern muss.
Auch viele internationale Gleichstellungsgesetze gehen von diesen
Voraussetzungen aus (siehe z.B. die entsprechenden Regelungen des deutschen
Behindertengleichstellungsgesetzes, des englischen "Disability
Discrimination Act" oder des US-amerikanischen "American with
Disabilities Act").
Auch
für die Definition des von diesem Bundesgesetz umfassten Personenkreises wurde
von diesen Überlegungen ausgegangen und bewusst eine weite Definition der
Behinderung gewählt. Eine zu weite Auslegung des Behinderungsbegriffs dieses
Bundesgesetzes ist insofern nicht zu befürchten, als ja glaubhaft zu machen
ist, dass eine Diskriminierung definitiv aus dem Grund der Behinderung
stattgefunden hat.
Das
Vorliegen einer Behinderung als solcher ist im Zweifelsfall von der Person, die
behauptet, behindert im Sinne des Gesetzes zu sein, zu beweisen. Bei der
Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung ist die abstrakte Möglichkeit
einer Beeinträchtigung einer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
einzubeziehen. Jedenfalls wird dann vom Vorliegen einer Behinderung im Sinne
dieses Bundesgesetzes auszugehen sein, wenn ein ärztlicher Sachverständiger das
Vorliegen eines klassifizierbaren Grades
der Behinderung im Rahmen eines einschlägigen Verfahrens nach Bestimmungen der
österreichischen Rechtsordnung (z.B. BEinstG, BBG, Sozialentschädigungsgesetz,
Unfallversicherung oder -versorgung) festgestellt hat.
Maßgeblich
für das Vorliegen einer Behinderung ist nicht deren Grad, sondern nur der
Umstand, dass sich daran eine Diskriminierung knüpfen kann. So wäre
beispielsweise im Falle einer Ungleichbehandlung auf Grund einer
diagnostizierten, aber noch nicht virulenten Multiplen Sklerose oder einer
Diagnose HIV positiv ohne Merkmale von AIDS jedenfalls von
einer Behinderung im Sinne dieses Gesetzes auszugehen.
§
4 Diskriminierungsverbot Gesetzestext Erläuterungen Geschichte
1.Auf
Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert
werden.
2.Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres
Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.
Um einen einheitlichen Standard zu gewährleisten, entspricht der Wortlaut des
Diskriminierungsverbots weitgehend den diesbezüglichen Bestimmungen der
EU-Rahmenrichtlinie.
Über
die unmittelbare Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Bundesgesetz hinaus
würde die in diesem Bundesgesetz vorgenommene gesetzgeberische Wertung
natürlich in die gesamte Rechtsprechung Eingang finden. So hätte beispielsweise
die Beachtung des Diskriminierungsverbots auch in die Abwägung von
Kündigungsgründen nach dem Mietrechtsgesetz einzufließen.
Abs.
2 und 3 enthalten einen Diskriminierungsschutz für Lebenspartner und nahe
Angehörige, die Menschen mit Behinderungen betreuen. Die Praxis zeigt, dass
auch dieser Personenkreis diskriminiert wird, so ist es z.B. denkbar, dass
Eltern behinderter Kinder einen Mietvertrag mit Hinweis auf die Behinderung
eines Kindes nicht erhalten oder in einem Restaurant nicht bedient werden. Aus
diesen Überlegungen heraus wurde der Diskriminierungsschutz entsprechend
ausgeweitet.
Abs.
4 hat zum Inhalt, dass Lebenspartner und bestimmte nahe Angehörige im Falle
einer Belästigung ebenfalls die Möglichkeit erhalten sollen, Ansprüche nach
diesem Bundesgesetz geltend zu machen. (Novelle BGBl. I Nr. 7/2011: Bereits
bisher gab es im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz einen
Diskriminierungsschutz für nahe Angehörige und Lebenspartner/innen. Nunmehr
soll dieser Schutz auf Personen ausgeweitet werden, die in einem Naheverhältnis
zu einem Menschen mit Behinderung stehen und wegen dessen Behinderung
diskriminiert werden. Die in der Stammfassung des § 4 Abs. 2 bis 4 BGStG (BGBl.
I Nr. 82/2005) angeführten Personen fallen jedenfalls unter den Begriff
„Naheverhältnis“. Darüber hinaus sind nunmehr auch Personen wie Lehrer/innen,
persönliche Assistent/inn/en oder andere Personen, die durch allgemein
verständliche soziale oder moralische Beistandspflichten in einem Naheverhältnis
zu einer Person mit Behinderung stehen, umfasst. Dies stellt einerseits eine
Harmonisierung mit entsprechenden Regelungen des Gleichbehandlungsgesetzes dar
und entspricht andererseits auch Forderungen von Behindertenverbänden, die auf
in der Praxis immer wieder kehrende Probleme in diesem Bereich hingewiesen
haben.)
Mit
der Novelle BGBl. I Nr. 7/2011 wurde § 4 Abs. 2 geändert; Abs. 3 und 4
entfallen:
ALT:
Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist auch auf jeden Elternteil anzuwenden,
der auf Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes)
diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er
wahrnimmt. Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Angehörige
anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden,
deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen.
Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Abs.
2), Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner. Das Diskriminierungsverbot des
Abs. 1 ist im Falle der Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 auf Verwandte in gerader
Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen
anzuwenden.
NEU:
Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses
zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird. § 5 Diskriminierung
Gesetzestext Erläuterungen Geschichte
1.Eine
unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer
Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung
erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
2.Eine
mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter
Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in
besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter
Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die
Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles
angemessen und erforderlich.
3.Eine
Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im
Zusammenhang mit einer Behinderung für die betroffene Person unerwünschte,
unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken
oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt, und ein
einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes
Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.
4.Eine
Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus
dem Grund einer Behinderung sowie bei Anweisung einer Person zur Belästigung
vor.
Zu
Abs. 1: Für das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung wird im Regelfall
ein bestimmtes Tun oder Unterlassen einer Person vorauszusetzen sein. Eine
unmittelbare Diskriminierung kann nicht sachlich gerechtfertigt sein. Bei der
Beurteilung des Vorliegens einer unmittelbaren Diskriminierung ist aber die
Frage von Bedeutung, ob tatsächlich eine vergleichbare Situation vorliegt.
So
ist beispielsweise ein besonderes der Erhöhung der Flugsicherheit dienendes
Prüfverfahren für die Mitnahme eines Elektrorollstuhls auf eine Flugreise als
solches noch keine unmittelbare Diskriminierung. Die Vergleichbarkeit der
Situation der behinderten Person in diesem Beispiel zielt nicht nur auf die
angestrebte Flugreise, sondern auch auf die Mitnahme eines elektrischen Geräts,
bei dem beispielsweise die Auslaufsicherheit einer Batterie zu prüfen ist.
Jedenfalls
eine unmittelbare Diskriminierung würde aber vorliegen, wenn behinderte
Passagiere anlässlich des Antretens der Flugreise generell überschießenden,
peinlichen Befragungen unterzogen würden. So haben Betroffene über Fragebögen
von Fluglinien berichtet, in denen Geruch und Aussehen der behinderten Person
sowie die Möglichkeit unerwünschter
Berührung Dritter abgefragt worden seien.
Zu
Abs. 2: Unter "dem Anschein nach neutrale Vorschriften" sind keinesfalls
Gesetze, Verordnungen oder Satzungen zu subsumieren. Beispiele für solche
Vorschriften wären Hausordnungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen.
"Dem Anschein nach" neutral sind Vorschriften dann, wenn sie nicht
ausdrücklich Belange von Menschen mit Behinderungen in besonderer Weise regeln,
durch ihren Inhalt aber benachteiligende Wirkungen für Menschen mit
Behinderungen mit sich bringen.
Eine
mittelbare Diskriminierung auf Grund gestalteter Lebensbereiche wird dann
anzunehmen sein, wenn auf Grund von baulichen,
kommunikationstechnischen oder sonstigen Barrieren Menschen mit Behinderungen
Verbrauchergeschäfte nicht eingehen können, oder ihnen der Zugang zu oder die
Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen, nicht offen steht oder ihnen die Inanspruchnahme von
Leistungen der Bundesverwaltung nicht möglich ist.
Bauliche
Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von Stufen, zu geringen
Türbreiten oder nicht barrierefrei zugänglichen
Sanitäranlagen mobilitätsbehinderte Menschen sich an die Öffentlichkeit richtende
Angebote nicht oder nur mit besonderer Erschwernis wahrnehmen können.
Kommunikationstechnische
Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von fehlenden taktilen,
akustischen oder optischen
Orientierungshilfen, nicht barrierefreier Softwaregestaltung oder nicht stattfindender
Übersetzung in eine verstehbare Kommunikationsform (z.B. Gebärde oder
Braille-Schrift) sinnesbehinderte Menschen sich an die Öffentlichkeit richtende
Angebote nicht oder nur mit besonderer Erschwernis wahrnehmen können.
Sonstige
Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn auf Grund von fehlenden zusätzlichen
Dienstleistungsangeboten (z.B. Einstiegshilfe bei öffentlichen Verkehrsmitteln
oder Einkaufsberatung für blinde Menschen in Selbstbedienungsläden) oder auf
Grund von nicht auf Behinderungen Rücksicht nehmendem Design Menschen mit
Behinderungen sich an die Öffentlichkeit richtende Angebote nicht oder nur mit
besonderer Erschwernis wahrnehmen können.
Die sachliche Rechtfertigbarkeit von Barrieren ist dabei durchaus eng zu
sehen, sachlich gerechtfertigt und dabei angemessene Mittel verwendend
im Sinne des Gesetzes wäre z.B. das Anbringen von schwer zu öffnenden
Brandschutztüren oder von in Führungsschienen verankerten Türen in
Personenzügen, wenn sie zur Gewährleistung sicherheitstechnischer
Standards erforderlich sind.
Abs. 3 regelt die Belästigung als besondere Form der Diskriminierung.
(Novelle BGBl. I Nr. 67/2008: Mit dieser Änderung soll klargestellt
werden, dass als subjektives Element der Beurteilung auf das Empfinden
der belästigten Person abzustellen ist.)
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 67/2008 wurde § 5 Abs. 3 geändert:
ALT: Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung
liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung unerwünschte,
unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die
bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt
und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes
oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.
NEU: Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung
liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung für die betroffene
Person unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen
gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der
betroffenen Person verletzt, und ein einschüchterndes, feindseliges,
entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die
betroffene Person geschaffen wird. § 6 Unverhältnismäßige Belastungen
Gesetzestext Erläuterungen
1.Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von § 5 Abs. 2 liegt nicht
vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung
begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen
unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
2.Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind
insbesondere zu berücksichtigen:
1.der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden
Bedingungen verbundene Aufwand,
2.die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung
bestreitenden Partei,
3.Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen,
4.die zwischen dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und der
behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit,
5.die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des
durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises,
6.beim Zugang zu Wohnraum der von der betroffenen Person darzulegende
Bedarf an der Benutzung der betreffenden Wohnung.
3.Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung
begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 1, liegt
dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare
Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der
betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine
Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs.
2 heranzuziehen.
4.Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung
durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den
gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit
vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden.
5.Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel,
technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung
sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit
Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere
Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Abs. 1 sieht vor, dass dann keine mittelbare Diskriminierung vorliegt,
wenn die Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen
rechtswidrig wäre oder zu unverhältnismäßigen Belastungen führen würde.
Diskriminierungen behinderter Menschen basieren oftmals auf mangelnder
Barrierefreiheit. Um Barrieren zu beseitigen, bedarf es unter Umständen
eines großen Aufwandes insbesondere in finanzieller Hinsicht. Diese
Besonderheit der Beseitigung von Ursachen der Diskriminierung von
Menschen mit Behinderung ist auch in der EU-Rahmenrichtlinie in Art. 5
(Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen) im
Zusammenhang mit der Arbeitswelt entsprechend berücksichtigt.
Die Verhältnismäßigkeit von Belastungen wird im Einzelfall detailliert
zu prüfen sein. Der nachträgliche Einbau eines Aufzugs in einen Altbau
wird wohl in vielen Fällen nicht zumutbar sein. Die Beseitigung von
Barrieren kann aber auch aus rechtlichen Gründen unmöglich sein,
beispielsweise, wenn der Einbau einer Rampe an der Vorderfront eines
Gebäudes denkmalschutzrechtlich untersagt ist. Abs. 2 definiert daher
Kriterien für das Vorliegen unverhältnismäßigen Belastungen. In erster
Linie wird eine wirtschaftliche Prüfung vorzunehmen sein, d.h. das
Zusammenwirken von erforderlichem Aufwand und wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund der möglichen Inanspruchnahme von
öffentlichen Fördermitteln. Darüber hinaus werden auch die Zeitdimension
und die allgemeinen Interessen zu prüfen sein. Keinesfalls ist Abs. 2 so
zu verstehen, dass bereits das Vorliegen eines Kriteriums das Vorliegen
einer Diskriminierung ausschließt.
Abs. 2 Z 6 enthält ein spezielles Kriterium für das Vorliegen einer
unverhältnismäßigen Belastung beim Zugang zu Wohnraum. Personen, die der
Öffentlichkeit (vgl. § 2 Abs. 2) Wohnraum zur Verfügung stellen (wobei
es hiefür wohl genügt, eine einzige Wohnung per Inserat zur Vermietung
oder zum Verkauf anzubieten), könnten durch das Prinzip der
Barrierefreiheit - vor allem wenn es sich um Altbauwohnungen handelt -
überfordert sein. Hier wäre daher neben der Abwägung von erforderlichem
Aufwand (Z 1) und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Vermieters
oder Verkäufers (Z 2) und der Auswirkung einer allfälligen
Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen behinderter Menschen (Z
5) eigens hervorzuheben, dass ein individueller Bedarf der betroffenen
Person an der Benutzung der Wohnung bestehen muss. Eine Diskriminierung
soll also nur dann anzunehmen sein, wenn die behinderte Person gerade an
der konkreten Wohnung ein besonderes Interesse hat, etwa weil dort (oder
in der Nähe) eine Angehörige oder ein Angehöriger lebt, deren oder
dessen Unterstützung sie bedarf. Förderungen (Z 3) sind nur insoweit zu
berücksichtigen, als sie tatsächlich gewährt werden. Sollten Förderungen
des Bundes, des Landes, von Fonds oder anderen Rechtsträgern -
insbesondere mutwillig - nicht beantragt worden sein, so ist auch diese
Tatsache zu würdigen.
Z 4 geht davon aus, dass eine Maßnahme grundsätzlich umso zumutbarer
wird, je längere Zeit zwischen dem Inkrafttreten gegenständlichen
Gesetzes vergangen ist.
Z 5 zielt insbesondere auf Fälle, bei denen ein großer Anbieter von
Waren und Dienstleistungen, z.B. ein bundesweit agierendes
Verkehrsunternehmen, in seinem Gestaltungsbereich eine Vielzahl von
Barrieren zu verantworten hätte. Hier wäre die Beseitigung jeder
einzelnen für sich allein genommen wohl zumutbar, die Beseitigung aller
innerhalb kürzester Zeit würde aber eine unverhältnismäßige Belastung
darstellen. Ein solches Unternehmen würde wohl in seiner Planung eine
Prioritätensetzung betroffener Bahnhöfe und Haltestellen vornehmen, in
der ein wesentliches Kriterium für die zeitliche Reihung der einzelnen
Vorhaben die Anzahl der jeweils betroffenen Fahrgäste wäre.
In einem konkreten Verfahren betreffend die mangelnde Barrierefreiheit
einer bestimmten Haltestelle wäre daher auch das Ausmaß der Auswirkung
auf die allgemeinen Interessen der Menschen mit Behinderungen (also die
Anzahl der betroffenen Fahrgäste) im Zusammenhang mit den durch das
Unternehmen insgesamt gesetzten Prioritäten zur Herstellung von
Barrierefreiheit zu prüfen.
Im konkreten Beispiel der Österreichischen Bundesbahnen ist bei der
Gestaltung von Bahnhöfen und Haltestellen entsprechend einer
Kategorisierung bzw. Segmentierung sowohl bei Neu- als auch bei
Bestandsanlagen in Hinblick auf Barrierefreiheit davon auszugehen, dass
eine Ausstattung von Bahnhöfen, die von einer hohen Anzahl an Personen
frequentiert werden, nach Priorität in Richtung Barrierefreiheit in
angemessener Zeit zumutbar wäre. Bei Bahnhöfen und Haltestellen
hingegen, die
- von einer niedrigen Anzahl an Personen frequentiert werden (entspricht
einer maximalen Anzahl an Benützern der Verkehrsstation von weniger als
2 000 Personen pro Tag),
- nicht in Landeshaupt- und Bezirkshauptstädten liegen und
- keinen Umsteigeknoten auf Hochleistungsstrecken entsprechen,
wird bei jetzigem Stand der Technik die Herstellung völliger
Barrierefreiheit im Sinne des Abs. 5 jedenfalls unzumutbar sein, wenn
sie einen bloß geringfügigen Aufwand überschritte. Die gewählten
Beispiele sind natürlich vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmungen
des § 19 Abs. 2 bis 6 zu lesen. (Bezog sich auf die Regierungsvorlage,
die zur Gänze abgeändert wurde; Anmerkung der Redaktion)
Weiters zu prüfen im Zusammenhang mit Z 5 wäre, ob für den durch das
Gesetz geschützten Personenkreis zumutbare Angebotsalternativen
existieren. Dies gilt beispielsweise für die Beurteilung von Barrieren
beim Zugang zu einem quasi-monopolistischen Restaurationsbetrieb im
ländlichen Raum (einziges Dorfwirtshaus).
Nach Feststellung, dass eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, ist
gemäß Abs. 3 weiters zu prüfen, ob nicht durch zumutbare Maßnahmen ein
Zustand hergestellt werden kann, der eine maßgebliche Verbesserung der
Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen
Annäherung an eine Gleichbehandlung darstellt. Eine solche maßgebliche
Verbesserung könnte z.B. im Einrichten eines Zustelldienstes für Waren
oder auch in einer deutlichen Intervallverkürzung bei der Führung von
barrierefreien Verkehrsmitteln bestehen. Damit soll insbesondere
verhindert werden, dass eine Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen zur
Beseitigung von eine Benachteiligung begründenden Bedingungen, z.B.
baulichen Barrieren, den Diskriminierer völlig aus der Verantwortung
entlässt. In einem solchen Fall liegt bei Unterlassung dieser Maßnahmen
eine Diskriminierung vor, obwohl das „Hauptvorhaben“, nämlich die
Beseitigung der Barrieren wegen unverhältnismäßiger Belastungen
unzumutbar wäre. Der Zustand maßgeblicher Verbesserung kann dabei das
nicht erfolgte Herstellen von Barrierefreiheit natürlich nur dann und
nur so lange ersetzen, als die vollständige Barrierefreiheit eine
unverhältnismäßige Belastung darstellt.
Zu Abs. 4: Existieren spezielle materiellrechtliche Bestimmungen über
barrierefreies oder „behindertengerechtes“ Bauen oder entsprechende
Ausstattung, so ist deren Befolgung ebenfalls in die Abwägung betreffend
das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung einzubeziehen. Schreibt
beispielsweise eine Bauordnung eines Landes bei Neubauten eine
Mindestanzahl von Behindertenparkplätzen vor, so wird wohl das
Nicht-Überschreiten dieser Mindestzahl allein keine Diskriminierung
begründen. Eine Diskriminierung wäre aber anzunehmen, wenn ein großer,
wirtschaftlich potenter Anbieter von Waren oder Dienstleistungen
Parkmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen allein deswegen nicht
anbietet, weil keine diesbezügliche Vorschrift in der Bauordnung des
betreffenden Landes existiert bzw. zum Zeitpunkt der Errichtung des
Bauwerks existierte.
Vergleichbares gälte beispielsweise für Vorschriften über die
entsprechende Ausstattung von Verkehrsmitteln.
Abs. 5 definiert Barrierefreiheit. Dieser Begriff dient der
Veranschaulichung der mittelbaren Diskriminierung auf Grund von
Merkmalen gestalteter Lebensbereiche. Aus kompetenzrechtlichen Gründen
liegt es nicht in der Intention dieses Gesetzes, Barrierefreiheit
allgemein anzuordnen. Die Regelung der Barrierefreiheit beinhaltet auch
keine Verpflichtung des Gesetzgebers, etwa baurechtliche oder andere
gesetzliche Bestimmungen anzupassen. Wohl aber regelt das Gesetz im
Rahmen des Geltungsbereichs die Rechtsfolgen von Diskriminierung auf
Grund von nicht vorliegender Barrierefreiheit.
Im Zusammenhang mit der Definition von Barrierefreiheit bedeutet:
- „in der allgemein üblichen Weise“ z.B. die Beförderung in einem
üblicherweise für die Passagierbeförderung vorgesehenen Eisenbahnwaggon
und nicht im Gepäckwagen,
- „ohne besondere Erschwernis“, dass unter gewissen Umständen eine
leichte Erschwernis wie z.B. etwas längere Wartezeiten zumutbar ist, und
- „grundsätzlich ohne fremde Hilfe“, dass z.B. bauliche Änderungen oder
technische Adaptierungen Barrieren nachhaltiger beseitigen als
Hilfeleistung durch Dritte.
Das Vorliegen von Barrierefreiheit ist nach dem Stand der technischen
Entwicklung zu beurteilen. Herangezogen werden dafür können
beispielsweise die einschlägigen ÖNORMEN in den Bereichen Bauen und
technische Ausstattung sowie die WAI-Leitlinien
betreffend Angebote im
Internet.
Wenn es nach dem Stand der technischen Entwicklung nur unter besonders
erschwerten Bedingungen möglich ist, völlige Barrierefreiheit
herzustellen, wird auch die erforderliche Inanspruchnahme der
Hilfeleistung durch Dritte noch keine mittelbare Diskriminierung
begründen. Dies gälte beispielsweise für die Beistellung eines Hebelifts
beim Zustieg in einen Eisenbahnwaggon.
§ 7 Positive Maßnahmen
Gesetzestext Erläuterungen Spezielle Maßnahmen zur Herbeiführung der
gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in
der Gesellschaft gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
Solange Menschen mit Behinderungen Benachteiligungen erfahren, sind
Maßnahmen der so genannten "positiven Diskriminierung", wie etwa
spezielle Förderungen, erforderlich. § 7 stellt klar, dass solche
Maßnahmen keinesfalls als Diskriminierungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes gewertet werden können.
§ 8 Verpflichtung des Bundes
GesetzestextErläuterungenGeschichte1.Auf das Diskriminierungsverbot des
§ 4 Abs. 1 ist in jeder Lage des Verwaltungsverfahrens Bedacht zu
nehmen. Aus einer rechtskonformen Anwendung materiellrechtlicher
Vorschriften allein kann keinesfalls eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots abgeleitet werden. Jede Verletzung des
Diskriminierungsverbots durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten
des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem
Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und
disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
2.Der Bund verpflichtet sich, die geeigneten und konkret erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu
seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Insbesondere hat er bis
zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen
Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau baulicher
Barrieren für die von ihm genutzten Gebäude zu erstellen und die
etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Bundesbauten). Alle
Bundesministerien, der Präsident bzw. die Präsidentin des
Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des
Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates sowie die
Volksanwaltschaft haben den für ihren Zuständigkeitsbereich bis 31.
Dezember 2010 erstellten Teiletappenplan auf ihrer Homepage
kundzumachen. Wenn der Teiletappenplan kundgemacht ist, liegt eine
mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 5 Abs. 2 wegen baulicher
Barrieren in vom Bund genutzten Gebäuden nur vor, soweit die Beseitigung
der Barrieren in diesem Teiletappenplan vorgesehen ist und bis zum 31.
Dezember 2019 noch nicht umgesetzt wurde.
3.Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes haben
vorzusehen, dass bei der Vergabe von Förderungen an natürliche oder
juristische Personen die Beachtung dieses Bundesgesetzes sowie des
Diskriminierungsverbots gemäß § 7b BEinstG durch die Förderungswerberin
oder den Förderungswerber zu berücksichtigen ist, und sichergestellt
ist, dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes
nicht widerspricht.
Abs. 1 und 2 verstehen sich als weitere Ausgestaltung der in Art. 7 B-VG
enthaltenen Staatszielbestimmung.
Zu Abs. 1 kann angemerkt werden, dass sich das Diskriminierungsverbot im
Verwaltungsverfahren nur unmittelbar auf das durchzuführende Verfahren
bezieht. So kann beispielsweise die mangelnde Barrierefreiheit eines
Gebäudes, einer Anlage oder eines Verkehrsmittels dem
Bundesbediensteten, der die Benützungs- oder Betriebsbewilligung nach
dafür geltenden materiellrechtlichen Vorschriften rechtskonform erteilt
hat, keinesfalls zur Last gelegt werden. Hier wäre eine allfällige
Diskriminierung der Sphäre des Benutzers oder Betreibers im Rahmen von
Verbrauchergeschäften zuzuordnen.
Sehr wohl läge aber eine Diskriminierung im Verwaltungsverfahren vor,
würde etwa eine Gewerbeberechtigung für einen Antragswerber nur aus dem
Grunde einer Behinderung nicht erteilt, oder würden seitens eines Organs
diskriminierende Handlungen im Zuge des Verfahrens gesetzt (Anberaumung
einer Verhandlung in einem nicht barrierefrei zugänglichen
Verhandlungsraum...). Die Bestimmung bedeutet aber keinesfalls eine
Verschärfung der bereits bestehenden dienst- und disziplinarrechtlichen
Vorschriften. Abs. 2 verpflichtet den Bund zu einem Etappenplan zur
Beseitigung baulicher Barrieren im Bereich öffentlicher Gebäude, und
räumt der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation dabei
ein Mitspracherecht ein. Der Etappenplan sollte in der zeitlichen
Abfolge mit den Übergangsbestimmungen des § 19 Abs. 2, 5 und 6
abgestimmt sein.
(Novelle BGBl. I Nr. 111/2010: Die Herstellung der Barrierefreiheit im
Zusammenhang mit bestehenden Bauwerken hat sich in der Praxis als sehr
komplex erwiesen, weshalb die Frist für die Umsetzung des Etappenplanes
des Bundes angepasst werden soll.)
Abs. 3 betrifft jene Förderungen des Bundes, die im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, und richtet sich an den Bund
als Richtliniengeber.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 wurde § 8 Abs. 2 geändert:
ALT: Der Bund verpflichtet sich, die geeigneten und konkret
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den
Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Insbesondere
hat er bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen
Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau baulicher
Barrieren für die von ihm genutzten Gebäude zu erstellen und die
etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Bundesbauten).
NEU: Der Bund verpflichtet sich, die geeigneten und konkret
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den
Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Insbesondere
hat er bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen
Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einen Plan zum Abbau baulicher
Barrieren für die von ihm genutzten Gebäude zu erstellen und die
etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Bundesbauten). Alle
Bundesministerien, der Präsident bzw. die Präsidentin des
Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des
Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates sowie die
Volksanwaltschaft haben den für ihren Zuständigkeitsbereich bis 31.
Dezember 2010 erstellten Teiletappenplan auf ihrer Homepage
kundzumachen. Wenn der Teiletappenplan kundgemacht ist, liegt eine
mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 5 Abs. 2 wegen baulicher
Barrieren in vom Bund genutzten Gebäuden nur vor, soweit die Beseitigung
der Barrieren in diesem Teiletappenplan vorgesehen ist und bis zum 31.
Dezember 2019 noch nicht umgesetzt wurde.
§ 9 Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots
Gesetzestext Erläuterungen Geschichte
1.Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 hat die
betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens
und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
2.Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 hat die betroffene Person
gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf
Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen
Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen
persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz,
mindestens jedoch auf 1000 €.
3.Ist die Belästigung in Vollziehung der Gesetze erfolgt, besteht der
Anspruch auch gegen den zuständigen Rechtsträger.
4.Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist
insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des
Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und
Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
5.Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines
Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots darf die
betroffene Person nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person,
die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren
auftritt oder eine Beschwerde einer betroffenen Person unterstützt, darf
als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines
Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots nicht
benachteiligt werden. Abs. 1 und 2 sowie §§ 12 und 14 ff gelten sinngemäß.
Schadenersatz setzt nach österreichischem Recht grundsätzlich
Rechtswidrigkeit und Verschulden voraus. Die Rechtswidrigkeit ist bei
bestehender Verletzung des Diskriminierungsverbots nach diesem
Bundesgesetz jedenfalls gegeben. Sofern es sich um die Verletzung von
(vor)vertraglichen Rechtspflichten handelt, liegt im Regelfall ein
Verschulden vor.
Abs. 1 stellt klar, dass die betroffene Person bei Verletzung des
Diskriminierungsverbots jedenfalls Anspruch auf Schadenersatz hat. Es
soll nicht nur der Ersatz des Vermögensschadens sondern auch eine
Entschädigung des immateriellen Schadens geben.
Abs. 2 enthält eine Regelung betreffend den Schadenersatz bei einer
Belästigung. Bei der Festsetzung der Mindestschadenersatzhöhe wurde eine
Anlehnung an die Regelung der Belästigung im Gleichbehandlungsgesetz
vorgenommen.
(Novelle BGBl. I Nr. 67/2008: Für Menschen mit Behinderungen soll in
allen vom Diskriminierungsschutz umfassten Bereichen der gleiche
Standard gelten. Es soll daher auch im BGStG eine Erhöhung des
Mindestschadenersatzes bei Belästigung auf 720 € erfolgen.)
(Novelle BGBl. I Nr. 7/2011: Die Regelung über Mindestschadenersatz bei
Belästigung soll mit der im Gleichbehandlungsgesetz zeitgleich
eingeführten entsprechenden Regelung harmonisiert werden.)
Abs. 3 stellt klar, dass das Bestehen eines Anspruchs gegenüber der
natürlichen Person des Belästigers einen Anspruch gegen den Bund oder
einen anderen zuständigen Rechtsträger nicht ausschließt.
Abs. 5 beinhaltet ein Benachteiligungsverbot, für die Durchsetzung
dieses Benachteiligungsverbots gilt ebenfalls die Beweislastregelung.
Der Begriff der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang als jener der
Umgangssprache zu verstehen.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 67/2008 wurde § 9 Abs. 2 geändert:
ALT: Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 hat die betroffene Person
gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf
Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen
Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen
persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz,
mindestens jedoch auf 400 €.
NEU: Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 hat die betroffene Person
gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf
Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen
Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen
persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz,
mindestens jedoch auf 720 €. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 7/2011 wurde §
9 Abs. 2 geändert:
ALT: Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 hat die betroffene Person
gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf
Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen
Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen
persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz,
mindestens jedoch auf 720 €.
NEU: Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 hat die betroffene Person
gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls Anspruch auf
Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen
Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen
persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz,
mindestens jedoch auf 1000 €. § 10 Geltendmachung von Ansprüchen
Gesetzestext Erläuterungen Geschichte
1.Ansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach
dem Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geltend gemacht werden.
Das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff ersetzt dabei das
Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG.
2.Sonstige Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können bei den
ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache
vorher beim Bundessozialamt ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff
durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens
innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine
gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage
eine Bestätigung des Bundessozialamts darüber anzuschließen, dass keine
gütliche Einigung erzielt werden konnte.
3.Die Klage gemäß Abs. 2 kann auch bei dem Gericht eingebracht werden,
in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der
betroffenen Person befindet. Für die gerichtliche Geltendmachung eines
Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von einem
Jahr, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren.
4.Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2) bewirkt die
Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der
Bestätigung des Bundessozialamts an die eine Diskriminierung behauptende
Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 14 Abs.
3), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach
Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist,
amtswegig auszustellen.
5.Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person zumindest
noch eine Frist von drei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung offen.
Vor Geltendmachung von Ansprüchen hat immer ein Schlichtungsverfahren
stattzufinden. Die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens erfolgt
auch zur Entlastung der Gerichte. Es ist - insbesondere im Hinblick auf
die durchzuführende Mediation - zu erwarten, dass der überwiegende Teil
der Diskriminierungsfälle durch die Schlichtung einer gütlichen Einigung
zugeführt werden und nicht zu Gericht kommen wird.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Geltendmachung in den beiden
Geltungsbereichen dieses Bundesgesetzes, der hoheitlichen Vollziehung
und dem Privatrecht, sich unterschiedlich gestaltet. In der hoheitlichen
Vollziehung sind die Ansprüche mit Ausnahme von solchen aus einer
Belästigung gegen die Person des Belästigers im Wege der Amtshaftung
geltend zu machen (§ 10 Abs. 1), im Bereich des Privatrechts bei den
ordentlichen Gerichten (§ 10 Abs. 2). Unter Letzteres fällt natürlich
auch das privatrechtliche Handeln des Bundes (Privatwirtschaftsverwaltung).
(Novelle BGBl. I Nr. 67/2008: Im Gleichbehandlungsrecht ist vorgesehen,
die Frist betreffend die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus
einer Belästigung von einem halben auf ein Jahr zu verlängern. Diese
Verbesserung soll aufgrund des engen inhaltlichen Konnexes im gesamten
Behindertengleichstellungsrecht nachgebildet werden.)
Die Regelung der Geltendmachung von Ansprüchen bei Gericht wurde
weitgehend der Schlichtung im Nachbarsrecht nachgebildet (Art. 3 des
Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 91/2003). Auch im
Amtshaftungsverfahren (Abs. 1) soll die Mediation eine zentrale Rolle
spielen, das Schlichtungsverfahren ersetzt daher das im
Amtshaftungsgesetz (AHG) vorgesehen Aufforderungsverfahren.
Das verpflichtende Schlichtungsverfahren sieht eine dreimonatige
Gerichtshemmung ab Befassung der schlichtenden Behörde vor (Abs. 2).
Wenn eine Schlichtung von Anfang an aussichtslos ist, weil sich die
Parteien nicht auf diese außergerichtliche Form der Konfliktbeilegung
einlassen wollen, hat das Bundessozialamt dies auf Antrag zu bestätigen,
auch wenn die dreimonatige Frist noch nicht abgelaufen ist.
Die besondere Vorschrift des Abs. 3 für die örtliche Zuständigkeit in
Ergänzung zu den Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm (JN) stellt auf die
mögliche eingeschränkte Mobilität von Menschen mit Behinderungen ab.
Abs. 4: Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens hemmt nicht nur
Fristen im Sinne des Abs. 3, sondern auch den Fristenlauf des § 6 AHG.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 67/2008 wurde § 10 Abs. 3 geändert:
ALT: Die Klage gemäß Abs. 2 kann auch bei dem Gericht eingebracht
werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnlichen
Aufenthalt der betroffenen Person befindet. Für die gerichtliche
Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine
Verjährungsfrist von sechs Monaten, für alle anderen Ansprüche eine
Frist von drei Jahren.
NEU: Die Klage gemäß Abs. 2 kann auch bei dem Gericht eingebracht
werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche
Aufenthalt der betroffenen Person befindet. Für die gerichtliche
Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine
Verjährungsfrist von einem Jahr, für alle anderen Ansprüche eine Frist
von drei Jahren. § 11 Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung
Gesetzestext Erläuterungen Geschichte Macht eine betroffene Person
sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach diesem
Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Verbots von Diskriminierungen
wegen der ethnischen Zugehörigkeit oder eine Verletzung des Verbots von
Diskriminierungen wegen des Geschlechts nach dem
Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, bzw. nach dem
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, geltend, so sind
alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln
und können nur gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.
§ 11 enthält Kollisionsbestimmungen für den Fall der
Mehrfachdiskriminierung. Macht eine betroffene Person Diskriminierung
aus mehreren Gründen, darunter auf Grund einer Behinderung geltend, ist
das Schlichtungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes zwingend in
Anspruch zu nehmen, der Gerichtszug ist dann für die Dauer der
Schlichtung auch für die anderen Diskriminierungsgründe gehemmt. Im
Schlichtungsverfahren sind alle Diskriminierungsgründe abzuhandeln.
Maßgeblich für die Zuständigkeit ist nicht, ob die betroffene Person
behindert ist, sondern ob sie eine Diskriminierung auf Grund einer
Behinderung geltend macht. In Artikeln 5 und 7 werden die entsprechenden
Bestimmungen im Gleichbehandlungsgesetz und im
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz vorgenommen.
(Novelle BGBl. I Nr. 67/2008: Die geplante Novelle des GlBG macht eine
Anpassung der Kollisionsnorm bei Mehrfachdiskriminierung erforderlich.)
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 67/2008 wurde § 11 geändert:
ALT: Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots nach diesem Bundesgesetz als auch eine
Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied der
ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen nach dem
Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, bzw. dem
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, geltend, so sind
alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln
und können nur gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.
NEU: Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots nach diesem Bundesgesetz als auch eine
Verletzung des Verbots von Diskriminierungen wegen der ethnischen
Zugehörigkeit oder eine Verletzung des Verbots von Diskriminierungen
wegen des Geschlechts nach dem Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr.
66/2004, bzw. nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr.
100/1993, geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im
Schlichtungsverfahren abzuhandeln und können nur gemäß § 10 dieses
Bundesgesetzes geltend gemacht werden. § 12 Beweislast
GesetzestextErläuterungen1.Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht
auf eine ihr zugefügte Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes
beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Der beklagten
Partei obliegt es außer in den Fällen des Abs. 2 zu beweisen, dass es
bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von
ihr glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung
ausschlaggebend war.
2.Bei Berufung auf eine Belästigung sowie bei Berufung auf eine
Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es der
beklagten Partei zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände
wahrscheinlicher ist, dass die von ihr glaubhaft gemachten Tatsachen der
Wahrheit entsprechen.
§ 12 beinhaltet eine Beweislastregelung. Die betroffene Person hat zwar
die Diskriminierung glaubhaft zu machen, die Klage bei Gericht ist aber
nur dann abzuweisen, wenn es bei Abwägung aller Umstände
wahrscheinlicher ist, dass die von der beklagten Partei ihrerseits
glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen, also dieser der
Entlastungsbeweis gelungen ist. Dies kommt im Endeffekt einer
Beweislastumkehr gleich, da die beklagte Partei aktiv werden, und das
Gericht vom Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen überzeugen muss, das heißt,
sie muss beweisen, dass sie nicht diskriminiert hat, wenn sie eine
Abweisung der Klage erzielen will.
§ 13 Verbandsklage
Gesetzestext Erläuterungen
1.Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote
oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen
des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und
dauerhaft beeinträchtigt, kann die Österreichische Arbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation eine Klage auf Feststellung einer Diskriminierung aus
dem Grund einer Behinderung einbringen.
2.Die Klage kann nur auf Grund einer Empfehlung des
Bundesbehindertenbeirats (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr.
283/1990) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
Diese Bestimmung ermöglicht, dass in Fällen von allgemeinem rechtlichen
Interesse, wo zum Nachteil der Interessen behinderter Menschen
beharrlich diskriminiert wird, unabhängig vom Einzelfall eine
Feststellungsklage durch einen Verband eingebracht werden kann. Die
Klage kann vom bundesweit tätigen Dachverband der organisierten Menschen
mit Behinderungen eingebracht werden, und zwar nur auf der Grundlage
eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des
Bundesbehindertenbeirats. Die zwingend erforderliche Empfehlung dieses
Gremiums, dem u.a. die Sozialpartner und die im Nationalrat vertretenen
politischen Parteien angehören, stellt sicher, dass von diesem
Instrument kein überschießender Gebrauch gemacht werden kann.
Zuständig für Verbandsklagen sind die Handelsgerichte (§ 51 Abs. 2 Z 10
JN). Auch im Falle der Verbandsklage ist natürlich verpflichtend ein
Schlichtungsversuch zu unternehmen (§ 10 Abs. 2).
§ 14 Schlichtungsverfahren
GesetzestextErläuterungen1.Bei jeder Landesstelle des Bundessozialamts
sind in Angelegenheiten der Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie der Gleichbehandlung
von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt (§§ 7a bis 7q BEinstG)
Schlichtungsverfahren durchzuführen.
2.Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens,
mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung
behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll
eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.
3.Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der
Zustellung der Bestätigung des Bundessozialamts, dass keine gütliche
Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende
Person. § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, ist anzuwenden.
4.Das Bundessozialamt hat den Behindertenanwalt (§ 13b des
Bundesbehindertengesetzes) vom Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in
Kenntnis zu setzen.
Erläuterung dazu aus der Regierungsvorlage sowie dem Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Huainigg und Walch (zu Absatz 4): Das
Schlichtungsverfahren wird aus Gründen der Synergie und der Bürgernähe
bei den Landesstellen des Bundessozialamts angesiedelt, die auch bisher
schon maßgebliche Anlaufstelle in allen Menschen mit Behinderungen
betreffenden Fragen sind.
Da das Bundessozialamt nach der Bundessozialamtsreform nur mehr eine
einzige Behörde mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit ist, erübrigt
sich eine materiellrechtliche Regel über die örtliche Zuständigkeit, die
federführende Landesstelle ist eine Frage der internen Organisation. Im
Zweifelsfall wird das Schlichtungsverfahren von jener Landesstelle
durchzuführen sein, die für beide Beteiligten gut erreichbar ist.
Jede Partei kann im Schlichtungsverfahren einen bevollmächtigten
Vertreter oder mit Einverständnis der anderen Partei Vertrauenspersonen
beiziehen.
Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Vereinbarung über die Einigung
(Abs. 3) schriftlich zu gestalten.
Durch diese Bestimmung (Abs. 4) soll dem Behindertenanwalt ein Überblick
in zusammengefasster Form über in der Praxis vorkommende Fälle
verschafft werden.
§ 15 Mediation
GesetzestextErläuterungen1.Das Bundessozialamt hat unter Einbeziehung
einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder
landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen
Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.
2.Der Einsatz von Mediation ist anzubieten. Mediation ist durch externe
Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation
in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003, zu erbringen.
Abs. 1: In einer ersten Kontaktaufnahme wird das Bundessozialamt zu
prüfen haben, ob eine Ausräumung der Streitigkeiten aus einer
tatsächlichen oder vermeintlichen Diskriminierung unter Nutzung der
Förderinstrumentarien der Rehabilitation und Behindertenhilfe nach
bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften möglich ist. Die Anberaumung
eines Einigungsgesprächs unter Teilnahme aller Beteiligten wird dabei im
Regelfall zweckmäßig sein.
Abs. 2: Erfolgt eine Einigung nicht bereits im Erstgespräch, ist das
Angebot externer Mediation zu machen. Seitens der Streitparteien ist die
Mediation jedenfalls freiwillig. Mediation als Mittel der
Streitschlichtung hat sich bewährt und kommt bereits in verschiedenen
gerichtlichen Verfahren zur Anwendung.
Eine Stellungnahme der Schlichtungsstelle (Abs. 3) könnte sich in
Einzelfällen als zweckmäßig erweisen, wäre aber keinesfalls ohne
ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person abzugeben.
§ 16 Kosten der Schlichtung
GesetzestextErläuterungen1.Die Kosten für die Mediation und eine
allfällige Beiziehung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und
Dolmetschern sowie sonstigen Fachleuten trägt der Bund nach Maßgabe der
von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien.
2.Personen, die einer Einladung des Bundessozialamts oder des
Mediators/der Mediatorin im Rahmen des Schlichtungsverfahrens
nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen
zustehenden Gebühren (§ 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr.
136). Die Kosten trägt der Bund.
Die Kostentragung durch den Bund insbesondere für die Mediation soll die
Motivation zur Mediation erhöhen. Ist eine Begleitperson oder
persönliche Assistenz erforderlich, wäre dies dem Bundessozialamt bzw.
dem Mediator bekannt zu geben, wodurch mit der Einladung dieser Personen
diese in die Kostentragung inkludiert wären.
Die Richtlinien hätte insbesondere Kostensätze, Höchststundenkontingente
und allfällige Zusatzqualifikationen der Mediatoren und Mediatorinnen
bzw. besondere Erfordernisse in Fällen von Mehrfachdiskriminierung zu
regeln.
§ 17 Gebührenfreiheit
Gesetzestext
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen
Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Verwaltungsabgaben
befreit.
§ 18 Verweise auf andere Bundesgesetze
Gesetzestext
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 19 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
GesetzestextErläuterungenGeschichte1.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.
Jänner 2006 in Kraft.
(1a) § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 und § 20 Z 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2008 treten mit 1. Mai 2008 in
Kraft.
(1b) § 4 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
7/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft.
(1c) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I
Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
2.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher
Barrieren im Zusammenhang mit Bauwerken, die auf Grund einer vor dem 1.
Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, sind bis zum 31.
Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden, als eine bauliche Barriere
rechtswidrig errichtet wurde.
3.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im
Zusammenhang mit Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und
Schienenfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genehmigt bzw. bewilligt
wurden, sind bis zum 31. Dezember 2015 nur insoweit anzuwenden, als eine
Barriere rechtswidrig errichtet wurde.
4.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Barrieren im
Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit Ausnahme von
Schienenfahrzeugen (Abs. 3), die vor dem 1. Jänner 2006 auf Grund der
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zugelassen wurden, sind bis zum
31. Dezember 2008 nur insoweit anzuwenden, als eine Barriere
rechtswidrig errichtet wurde.
5.Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die behauptete
Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2007 erfolgt ist, und der zur
Beseitigung der in den Abs. 2 bis 4 genannten Barrieren erforderliche
Aufwand den Betrag von 1 000 € nicht übersteigt.
6.Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
1.wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2010 erfolgt
ist, und der zur Beseitigung der in den Abs. 2 und 3 genannten Barrieren
erforderliche Aufwand den Betrag von 3 000 € nicht übersteigt,
2.wenn die behauptete Diskriminierung nach dem 1. Jänner 2013 erfolgt
ist, und der zur Beseitigung der in den Abs. 2 und 3 genannten Barrieren
erforderliche Aufwand den Betrag von 5 000 € nicht übersteigt.
7.Die in Abs. 5 und 6 genannten Betragsgrenzen beziehen sich auf alle
Aufwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren jeweils im
Bereich einer funktionalen Einheit. Eine funktionale Einheit ist jene
abgrenzbare Wirkungseinheit im Bereich eines Bauwerks, einer
Verkehrsanlage oder eines Verkehrsmittels, deren Umgestaltung für die
barrierefreie Inanspruchnahme der nachgefragten Leistung erforderlich ist.
8.Wird ein Bauwerk, eine Verkehrsanlage, eine Verkehrseinrichtung oder
ein Schienenfahrzeug auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erteilten Bewilligung generalsaniert, sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren bzw.
Barrieren betreffend Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen oder
Schienenfahrzeuge ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Generalsanierung
anzuwenden.
9.Wird ein Bauwerk auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erteilten Baubewilligung unter Inanspruchnahme von
Förderungen aus öffentlichen Mitteln umgebaut, sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes hinsichtlich baulicher Barrieren auf die
umgebauten Teile des Bauwerks ab 1. Jänner 2008 anzuwenden.
10.Betreiber von Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen oder
öffentlichen Verkehrsmitteln sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember
2006 nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation einen Plan zum Abbau von Barrieren für die von ihnen
genutzten Einrichtungen, Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel zu
erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Etappenplan Verkehr).
Erläuterung dazu aus dem Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Huainigg
und Walch:
Durch die Neuformulierung des § 19 (Der Abänderungsanträge ersetzte den
Text der Regierungsvorlage zur Gänze; Anmerkung der Redaktion) soll
verhindert werden, dass die Übergangsfristen eine völlige Untätigkeit im
Bereich der Diskriminierung durch physische Barrieren rechtfertigen
würden. Durch den neu gestalteten Abs. 5 wären geringfügige
Adaptierungen, wenn sie geeignet wären, die Diskriminierung zu
beseitigen - im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des § 6 - von den
Übergangsbestimmungen der Abs. 2 bis 4 nicht umfasst bzw. bereits zu
einem früheren Zeitpunkt davon ausgenommen.
Der Begriff der funktionalen Einheit (Abs. 6) ist dabei als jene
Mindestwirkungseinheit zu verstehen, die barrierefrei gestaltet werden
müsste, um eine barrierefreie Inanspruchnahme beispielsweise einer
Dienstleistung und damit das Hintanhalten einer Diskriminierung zu
ermöglichen. Könnte beispielsweise im Jahr 2014 die barrierefreie
Zugänglichkeit der Bahnsteige eines Bahnhofs mit einem Betrag unter € 5
000 hergestellt werden, so sollte der Verweis auf die diesen Betrag
übersteigenden Kosten für die barrierefreie Gestaltung der Gesamtanlage
als Grundlage für eine Zurückweisung einer Klage nicht ausreichen.
Keinesfalls zulässig als Grundlage für eine Zurückweisung einer Klage
wäre das Vorbringen, dass der für die behauptete Diskriminierung
verantwortliche Rechtsträger bereits an anderem Ort Investitionen in
Höhe der Betragsgrenze zur Herstellung von Barrierefreiheit getätigt
habe (beispielsweise in dem Sinne, dass eine Lebensmittelkette im Falle
einer Barriere in einer Filiale in Vorarlberg auf Investitionen in Wien
verwiese).
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 67/2008 wurde nach dem Abs. 1 folgender Abs.
1a eingefügt:
(1a) § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 und § 20 Z 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2008 treten mit 1. Mai 2008 in
Kraft.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 wurde nach dem Abs. 1 folgender Abs.
1b eingefügt:
(1b) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010
tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 wurde nach dem Abs. 1 folgender
Abs. 1c eingefügt:
(1c) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I
Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(1c) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I
Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 7/2011 wurde der Abs. 1b geändert:
ALT: (1b) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
62/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
NEU: (1b) § 4 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 7/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft.
§ 20 Vollziehung
Gesetzestext Erläuterungen Geschichte
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1.hinsichtlich des § 8 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung,
2.hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,
3.im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.“